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Freiwillige und unfreiwillige Fahrten

Sobald die Zwangsarbeitenden an ihren Bestimmungsorten im Reich ankamen, war ihnen die Benutzung der Bahn grundsätzlich untersagt. Menschen aus Polen und der Sowjetunion wurden ihrer Freizügigkeit per Erlass komplett beraubt. Es hagelte Strafverfügungen; Festnahmen wegen »unerlaubter Benutzung der Reichsbahn« waren an der Tagesordnung.

Deutsche durften Polen und »Ostarbeitern« keine Fahrkarten verkaufen. Westeuropäern war es nach der Kapitulation der 6. deutschen Armee bei Stalingrad zunächst gestattet, die Züge zu benutzen: die NS-Führung wollte sie für den gemeinsamen »Endkampf« gegen den »Bolschewismus« gewinnen. Doch angesichts der immer stärkeren Beanspruchung der Bahn für Kriegszwecke fiel dieses Privileg bald wieder fort.

Ausnahmen vom Nutzungsverbot gab es in folgenden Fällen:

  • Transport zwischen Lager und Arbeitsplatz
    (fast ausschließlich für Zwangsarbeit bei der Reichsbahn):

    Auch hierbei blieben Frauen und Männer aus Osteuropa diskriminiert. Sie durften nicht mit dem deutschen Publikum durch die normale Bahnhofssperre zum Gleis gehen, sondern wurden unter Bewachung auf Personalwegen dorthin geführt; im Zug war ihr Platz entweder in separaten, verschlossenen Waggons oder auf den Außenplattformen der normalen Waggons.


  • »Rückführung« von dauerhaft arbeitsunfähigen oder schwangeren Zwangsarbeitenden in die Heimatländer:

    Diese Praxis wurde vor allem in den ersten Kriegsjahren zur Entlastung der deutschen Sozialsysteme angewandt. Ihre Durchführung war oft unmenschlich: Die Kranken erhielten weder genügend Verpflegung noch Betreuung und starben nicht selten unterwegs. Dies führte zu entsetzten und verbitterten Reaktionen in den Heimatländern.


  • Transporte in die Strafanstalten:

    In die Gefängnisse, Arbeitserziehungs- und Konzentrationslager und später auch in deren Außenkommandos führte der Weg fast immer mit der Bahn. Transport- und auch Haftkosten sollten bei Gefängnishaft von den Zwangsarbeitenden selbst getragen werden, nur bei Haft in Arbeitserziehungs- oder Konzentrationslagern galten sie »durch die Arbeitsleistung im Lager als abgegolten«.